Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Querfeld GmbH

Im Interesse einer guten partnerschaftlichen Beziehung zu unseren Kund:innen legen wir für unser Handeln diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Querfeld GmbH (im Folgenden “Querfeld” oder „wir“ genannt) zugrunde.

Modell für Geschäftskundschaft

§ 1. Allgemein

§ 1.1.

Querfeld beliefert ausschließlich gewerbliche oder selbstständig tätige Kunden und öffentliche Einrichtungen (im Folgenden„Kunde“ genannt). Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen sind ausgeschlossen. Querfeld behält sich vor, eine Zusammenarbeit ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

§ 1.2.

Änderungen gegenüber diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere fremde Geschäftsbedingungen, gelten nur dann, wenn Querfeld ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Mündliche, insbesondere fernmündliche Erklärungen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von Querfeld schriftlich bestätigt werden.

§ 1.3.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2. Angebote und Preise

Das Querfeld-Angebot ist - auch bezüglich der Preisangabe - grundsätzlich freibleibend, der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Angaben über Gebindegrößen, Besonderheiten,Farben usw. sind Richtwerte, die einer jederzeit möglichen Änderungen unterliegen. Maßgeblich für den vereinbarten Preis ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung, die vom Kunden angenommen werden muss. Alle weiteren Preisangaben sind unverbindlich. Die Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, jedoch die Lieferung frei Haus im Rahmen unserer Lieferbedingungen, sofern nicht anderweitig angegeben. Pfandpreise werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Wir bemühen uns ständig, dass alle angebotenen Artikel auch lieferbar sind und Sie bei möglichen Engpässen frühzeitig zu informieren. Da die Lieferkette jedoch von diversen Faktoren abhängt und auch die Angebote, die wir von unseren Partnern erhalten gewissen Schwankungen unterliegen, kann es in einzelnen Fällen zu (Teil-)Ausfällen einer Lieferung kommen. Hierfür besteht kein Anspruch auf Ersatz.

§ 3. Bestellung und Auftragsbestätigung

Querfeld benötigt alle Bestellungen bis Mittwoch 12:00 Uhr der des Liefertags vorausgehenden Woche. Fällt der Bestellschluss und/oder der geplante Liefertag auf einen Feiertag, informiert Querfeld vorab über gesonderte Bestell- und Annahmefristen. Mit dem Abschließen einer Bestellung durch den Kunden über den Querfeld-Shop wird ein Auftrag erzeugt. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung durch Querfeld per E-Mai, spätestens mit Lieferung der Waren durch Querfeld oder ein Partnerunternehmen, gilt der Auftrag als angenommen. Änderungen des Auftrags sind bis zum Ablauf der oben genannten Bestellfrist telefonisch über unseren Kundenservice möglich.

§ 4. Mindestbestellmenge/-wert

Um die Auslastung der Lieferfahrzeuge und die Wirtschaftlichkeit einer Auslieferung sicherzustellen, arbeitet Querfeld mit einer Mindestbestellmenge bzw. einem Mindestbestellwert. Die für Ihren Standort geltenden Mindestbestellmengen oder -werte entnehmen Sie bitte dem Angebot. Für individuelle Absprachen wenden Sie sich bitte an unseren Kundensupport, in diesem Fall können beispielsweise Mindermengenaufschläge vereinbart werden.

§ 5. Warenlieferungen

§ 5.1.

Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Querfeld ausdrücklich bestätigt werden.

§ 5.2.

Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

§ 5.3.

Gerät Querfeld in Verzug, so kann der Kunde die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn der Verzug von Querfeld zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

§ 5.4.

Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass die persönliche Übergabe der Ware bei der vom Kunden angegebene Lieferadresse möglich ist. Ist die Anlieferung nur außerhalb der Geschäftszeiten des Kunden möglich oder gewünscht, übernimmt Querfeld für Schäden oder Verluste an der gelieferten Ware keinerlei Verantwortung. Ist eine Übergabe nicht möglich, geraten Sie in Annahmeverzug. Führt ein Annahmeverzug zu einer Nichtzustellung, tragen Sie alle mit der Nichtzustellung verbundenen Kosten.

§ 5.5.

Sofern Querfeld verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Querfeld den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.

§ 5.6.

Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von Querfeld als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Haftung von Querfeld ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Querfeld ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 5.7.

Versandweg und -mittel wählt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, Querfeld aus. Transportversicherungen deckt Querfeld nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung ein.

§ 5.8.

Querfeld nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der gesetzliocher Verpflichtungen obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Kunde kann Verpackungen im Betrieb des Querfelds zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Querfeld auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Kunden ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Kunde. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Querfelds, so trägt der Kunde lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Querfelds entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist Querfeld berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

§ 6. Zahlungsbedingungen

Unsere Lieferungen sind zahlbar 7 Tage nach Rechnung ohne Abzug. Abweichende Zahlungsziele bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, um bindend für die Vertragsparteien zu sein.

§ 7. Rechnungen

Soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Kunden handelt, berechtigen Beanstandungen der Rechnungen nicht zum Zahlungsaufschub. Die Aufrechnung von Kunde ist nur mit solchen Gegenansprüchen möglich, die von Querfeld nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8. Leergut

Die dem Kunden überlassenen Leihgegenstände (z. B. Napfkisten) bleiben auch bei Pfandhinterlegung unser Eigentum bzw. das des Vorlieferanten. Diese sind nach Gebrauch vom Kunden unverzüglich in einwandfreiem Zu­stand an uns zurückzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, den Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung der zurückgegebenen Pfandgegenstände kann nur auf der Grundlage eines richtig und vollständig ausgefüllten Lieferscheins erfolgen. Die Rücknahme erfolgt durch uns oder einen durch uns bevollmächtigten Dritten nur unter dem Vorbehalt einer betriebsinternen Kontrolle auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit. Sofern unverhältnismäßig viel mehr an Leergut zurückgegeben werden sollte, als überhaupt von uns bezogen worden ist, behalten wir uns eine befristete Aussetzung der Leergutrücknahme bis zum Ausgleich des Leergutkontos vor. Nach einer Frist von 3 Monaten gehen die Leihgegenstände in das Eigentum des Besitzers über. Für uns besteht dann keine Verpflichtung mehr, die Pfandgegenstände zurückzunehmen.

§ 9. Gewährleistung

§ 9.1.

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 9.2.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Kunden nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung. Soweit von uns angebotene Produkte als Erzeugnisse gekennzeichnet sind, die aus kontrolliert ökologischem Landbau stammen, wird von uns keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dieser Produkte gegeben.

§ 9.3.

Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

§ 9.4.

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Querfeld zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet.

§ 9.5.

Querfeld ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

§ 9.6.

Der Kunde hat Querfeld die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Querfeld die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

§ 9.7.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, und Arbeitskosten- trägt bzw. erstattet Querfeld nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Querfeld vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

§ 9.8.

In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunden das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Querfeld Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Querfeld unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Querfeld berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

§ 9.9.

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

§ 9.10.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10. Sonstige Haftung

§ 10.1.

Soweit sich aus diesen allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 10.2.

Auf Schadensersatz haftet Querfeld – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Querfeld, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

§ 10.3.

Die sich aus 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Querfeld nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Querfeld einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10.4.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11. Verjährung

§ 11.1.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

§ 11.2.

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Querfeld. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an Querfeld ab. Querfeld nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Kunde verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für Querfeld bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als zwanzig (20) %, so ist Querfeld auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung von Querfeld beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von Querfeld verpflichtet.

Bei Be- oder Verarbeitung von Querfeld gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist Querfeld als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist Querfeld auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

§ 13. Datenschutz

Querfeld speichert Nutzerdaten die zur Erbringung unserer Services und Leistungen benötigt werden. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter: www.querfeld.bio/datenschutz

§ 14. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz von Querfeld. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht. Dies gilt entsprechend für unbeabsichtigte Lücken in diesem Vertrag.

01.06.2024

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